Wann ist die Videoüberwachung durch Privatpersonen zum Schutz ihres Eigentums zulässig?

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Verwendet eine private Person Videokameras, um ihr Eigentum zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern und sind auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar, kommt das DSG zur Anwendung.

Grundsätzlich ist die Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt, die gefilmte Person zugestimmt hat oder gesetzliche Bestimmungen den Eingriff in die Persönlichkeit der gefilmten Person rechtfertigen. Die Videoüberwachung muss somit rechtmässig sein.

Nebst der Rechtsmässigkeit muss eine Videoüberwachung immer auch verhältnismässig sein. Das ist dann der Fall, wenn es keine anderen Massnahmen gibt, die einerseits geeignet sind, den gewünschten Zweck ebenfalls zu erreichen und andererseits weniger gravierend in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen eingreifen.

Wird eine Videokamera installiert, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es dürfen nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder im Aufnahmefeld der Videokamera erscheinen.
  • Videoüberwachungen des privaten Grundstückes müssen sich grundsätzlich auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Nachbarsgrundstücke dürfen nur dann (mit-)gefilmt werden, wenn die jeweils betroffenen Personen ihr Einverständnis dafür gegeben haben. Öffentlicher Grund darf nicht (mit-)gefilmt werden.
  • Alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras betreten, müssen mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über das Überwachungssystem informieren werden. Es muss für jede Person ersichtlich sein, bei wem das Auskunftsrecht über die gesammelten Daten geltend gemacht werden kann.
    Die aufgenommenen Personendaten dürfen nicht zweckfremd verwendet oder an Drittpersonen herausgegeben werden, ausser die Bilder werden zur Anzeigeerstattung den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
  • Die Videoaufnahmen müssen innert kürzester Zeit gelöscht werden – grundsätzlich innert 24 Stunden. Je länger die Bilder aufbewahrt werden, desto höher sind die Anforderungen an die Datensicherheit: Die Daten müssen an einem gesicherten Ort aufbewahrt werden; Zugriff sollen so wenig Personen wie möglich haben, damit der Datenschutz gewährleistet ist.
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